Das Thema Rechtsmedizin hat im Laufe der Zeit Interesse und Debatten geweckt. Ob aufgrund seiner Auswirkungen auf unser Leben, seiner historischen Relevanz oder seines Einflusses auf die Gesellschaft, Rechtsmedizin war Gegenstand von Überlegungen und Studien. In diesem Artikel werden wir verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit Rechtsmedizin untersuchen, von seinen Ursprüngen bis zu seiner heutigen Entwicklung. Wir werden seine Bedeutung in verschiedenen Kontexten analysieren und wie es die öffentliche Agenda geprägt hat. Darüber hinaus werden wir Meinungen und Wahrnehmungen über Rechtsmedizin untersuchen und wie es unsere Beziehung zur Welt um uns herum geprägt hat. Mit einem multidisziplinären Ansatz werden wir versuchen, Licht in dieses faszinierende und oft komplexe Thema zu bringen, mit dem Ziel, ein tieferes und umfassenderes Verständnis von Rechtsmedizin zu ermöglichen.
Die Rechtsmedizin (Lehnübersetzung von lateinisch medicina forensis), auch Forensische Medizin oder Gerichtsmedizin, früher auch (vor allem in Österreich bis 1969) Gerichtliche Medizin genannt, umfasst die Entwicklung, Anwendung und Beurteilung medizinischer und naturwissenschaftlicher Kenntnisse für die Rechtspflege sowie die Vermittlung arztrechtlicher und ethischer Kenntnisse für die Ärzteschaft. Entstanden ist die als „Dienerin des Rechts“[1] geltende Rechtsmedizin als eigenständiges Fach in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts aus der „Staatsarzneikunde“, nachdem sich von dieser das Fach Hygiene (öffentliche Gesundheitspflege, „Medizinische Polizei“) abgetrennt hatte.
Die Gleichsetzung von Rechtsmedizinern mit Pathologen durch Roman- und Drehbuchautoren beruht in der Regel auf einer Fehlübersetzung des englischen Begriffes „forensic pathologist“[2]: Die Pathologie ist eine von der Rechtsmedizin zu unterscheidende Fachrichtung der Medizin. Gerichtlich angeordnete Leichenöffnungen erfolgen nicht durch Pathologen. Pathologen führen zwar auch Obduktionen durch, jedoch nur mit Einverständnis der Angehörigen zur Klärung zum Tode führender Erkrankungen, nicht jedoch, wenn ein nicht-natürlicher Tod, also ein Mord, Suizid oder Unfalltod, vermutet wird. Rechtsmediziner hingegen werden im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes tätig und Obduktionen bedürfen hier gerade nicht des Einverständnisses der Angehörigen. Die rechtsmedizinische Leichenschau (dies umfasst die äußere Leichenschau und die anschließende Leichenöffnung, auch als innere Leichenschau bezeichnet) dient der Klärung
der Identität des Opfers, falls diese nicht geklärt ist,
des Todeszeitpunktes, was ab einer gewissen Liegezeit nicht mehr genau möglich ist.
Eine solche angeordnete Leichenschau wird nach Vorschriften der Strafprozessordnung (Deutschland) immer zu zweit durchgeführt, davon mindestens ein Rechtsmediziner (Gerichtsarzt) „oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen“.[3] In Österreich und in der Schweiz kann die Leichenschau auch durch einen einzelnen Rechtsmediziner durchgeführt werden.
Wird der Rechtsmediziner im Auftrag einer Ermittlungs- oder Gerichtsbehörde tätig, wird ihm in der Regel die Funktion eines Sachverständigen übertragen. In der Schweiz kann der entsprechende Auftrag namentlich auch von einem Organ der Militärjustiz erteilt werden (Art. 85 ff. MStP).
Mithilfe der forensischen DNA-Analyse kann die Identität unbekannter Verstorbener festgestellt werden. Auch eine Zuordnung von Patientenproben bei Verdacht auf Vertauschungen ist möglich.[4]
Ausbildung
Um in Deutschland als Facharzt für Rechtsmedizin tätig werden zu können, muss nach dem Abschluss eines Medizinstudiums und erteilter Approbation als Arzt eine mindestens 60 Monate umfassende Weiterbildung im Gebiet Rechtsmedizin mit Erfolg absolviert worden sein.
Die genauen Aufgabenbereiche der Rechtsmedizin sind kulturell geprägt, so wird die Rechtsmedizin in manchen Ländern zu den Kriminalwissenschaften gezählt. Außerdem gibt es unterschiedliche Berufseinteilungen, deren Ausbildung sich stark voneinander unterscheidet. So bezeichnet z. B. die, im deutschen Sprachraum nicht verwendete, Berufsbezeichnung Coroner (üblich im Common Law) Verwaltungsbeamte, Kriminalisten oder Juristen und wird vom Aufgabenbereich her gegen Rechtsmediziner abgegrenzt.[5]
Auch die Definition diverser rechtsmedizinisch relevanter Aspekte, wie z. B. des Behandlungsfehlers, gemäß dem jeweiligen Strafrecht[6]
Doch selbst innerhalb einzelner Staatsgebiete herrschen mitunter andere Voraussetzungen. So gibt es in Deutschland z.B. keine einheitliche Gesetzgebung hinsichtlich der ärztlichen Leichenschau, die auf Länderebene vom jeweiligen Bestattungsgesetz festgesetzt wird.[7]
Institutionalisierung
In Deutschland gibt es 34 universitäreInstitute für Rechtsmedizin[8] bzw. Institute für gerichtliche Medizin, in Österreich vier[9] (Gerichtsmedizin) und in der Schweiz sechs.
Daneben gibt es in Deutschland städtische Institute für Rechtsmedizin, etwa in Bremen, Dortmund und Duisburg, sowie das Brandenburgische Landesinstitut für Rechtsmedizin in Potsdam und das Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin.
Geschichte
In China ist bereits für das 13. Jahrhundert ein fünfbändiges Lehrbuch der Rechtsmedizin nachweisbar. In Europa kann man, auch wenn es im Mittelalter bereits Ansätze einer Gerichtsmedizin[10] gab, erst seit Beginn der Neuzeit von der Entwicklung einer „Gerichtlichen Medizin“ sprechen.[11]:S. 351 f.
Im Jahr 1532 gibt die in Regensburg erlassene „Peinliche Halsgerichtsordnung“ (Constitutio Criminalis Carolina) Karls V. Hinweise auf die Zuziehung von Ärzten bei der Entscheidung medizinischer Fragen in der Rechtsprechung. Von da an dienten Ärzte und Hebammen, etwa bei unnatürlichen Todesfällen, Kindsmord und Vergiftungen, häufiger als Prozessgutachter vor Gericht. Der Zürcher Stadtrat ließ ab dem 16. Jahrhundert verletzte oder getötete Personen regelmäßig durch die Vorsteher der Gesellschaft der Bader und Chirurgen, die „fünf geschworenen Meister“, besichtigen.
Als erstes maßgebliches gerichtsmedizinisches Werk Europas gilt die 1601 entstandene Schrift De relationibus medicorum[12] von Fortunatus Fidelis aus Palermo. Die ersten systematischen Ausarbeitungen zur Rechtsmedizin sind die von 1621 bis 1635 in sieben Bänden erstmals erschienenen Quaestiones medico-legales („Medizinisch-rechtliche Fragen“) des römischen Arztes und päpstlichen Leibarztes Paolo Zacchia (1584–1659), er gilt als Vater der Rechtsmedizin.[13]
Das wohl erste Lehrbuch der Rechtsmedizin in deutscher Sprache stammt von dem NürnbergerStadtphysicus Johann Nicolaus Pfitzer (1634–1674) und wurde 1668[14] erstmals veröffentlicht.[11]:S. 351
Der Stadtphysikus Johann Schreyer (1655–1694) konnte im Jahr 1681 mit der Lungenschwimmprobe den Nachweis erbringen, dass es sich in einem Strafprozess gegen eine junge Mutter nicht um eine Kindstötung, sondern eine Totgeburt handelte. Einer der bedeutendsten Chirurgen des 19. Jahrhunderts, Theodor Billroth, bestritt die Berechtigung, dass die gerichtliche Medizin an Universitäten gelehrt werden dürfe. Nach seiner Ansicht handele es sich „um keine Wissenschaft an sich, sondern nur um eine Anwendung anderer, selbstständiger Wissenschaften auf ganz bestimmte unglückliche und schädliche soziale Verhältnisse“.[15]
Der Name „Medicina forensis“ (Gerichtliche Medizin) wurde im 18. Jahrhundert in Leipzig von Johannes Bohn geprägt. An der Medizinischen Fakultät Universität Kiel hielt Gottlieb Heinrich Kannegießer ab 1740 Vorlesungen in „Medicina legalis“ und veröffentlichte das Lehrbuch Institutiones medicinae legalis. In Freiburg im Breisgau wurden mit „Medicina legalis“ (anderswo auch „Medicina forensis“ genannt) seit der Mitte des 18. Jahrhunderts bereits erste rechtsmedizinische Inhalte in Vorlesungen der Medizinischen Fakultäten vermittelt. Als Lehrbuch waren die 1723 herausgegebenen Institutiones medicinae legalis et forensis von Hermann Friedrich Teichmeyer gebräuchlich.[16][11]:S. 351
An der Universität von Würzburg, wo bereits 1564 im Auftrag des Fürstbischofs Leichenöffnungen zur Feststellung der Todesursache stattfanden,[17] führte Hofrat Johann Kaspar Gutberlet als außerordentlicher Professor für Pathologie und fürstbischöflicher Leibarzt im Juni 1779 spezielle Vorlesungen in forensischer Medizin[18] ein und war somit der erste offizielle Lehrbeauftragte für das Fach Gerichtsmedizin.[19] Im Jahr 1791 kündigte Gutberlet als ordentliche Professor der Gerichtlichen Medizin auch Vorlesungen über „Gerichtliche Arzneywissenschaft“ in deutscher Sprache an.[11]:S, S. 352 Die Gerichtliche Medizin war damals jedoch noch kein Prüfungsfach[20] und die Gründung eines Instituts für Rechtsmedizin erfolgte in Würzburg erst 1926.[21][22]
Die erste deutschsprachige Rechtsmedizin-Vorlesung („Gerichtliche Arzneywissenschaft nach Gottlieb Ludwig“)[23] hielt der Professor der Gerichtlichen Medizin Franz Anton Stebler (latinisiert auch Franciscus Antonius Ferdinandus Stebler) 1784 in Ingolstadt,[11]:S. 352 wo dieser ab 1735 Ordinarius war.[24]
1804 wurde in an der Medizinischen Fakultät in Wien die erste Lehrkanzel für „Staatsarzneikunde“ oder für „Gerichtliche Medizin und Medizinische Polizei“ und damit der erste Lehrstuhl für das Fachgebiet im deutschsprachigen Raum eingerichtet. 1806 erschien in Dresden die Schrift des Mediziners Friedrich August RöberVon der Sorge des Staats für die Gesundheit seiner Bürger, eines der Werke, die die Staatsarzneikunde begründeten. Um 1814 erhielt Johann Joseph Bernt nach Übernahme der Wiener Lehrkanzel zusätzlich das Fach „Gerichtliche Arzneykunde“. Somit war in Wien die weltweit erste praktische Lehranstalt für Gerichtliche Medizin entstanden.[25]
Am 11. Februar 1833 wurde in Berlin die Praktische Unterrichtsanstalt für die Staatsarzneikunde gegründet (Die Gerichtliche Medizin wurde im 19. Jahrhundert meist als Teilgebiet der „Staatsarzneikunde“, zu der die gesamte öffentliche Gesundheitspflege gehörte, aufgefasst[11]:S. 352).[26] Selbst Rudolf Virchow differenzierte seine Lehre nicht zwischen Pathologie und Rechtsmedizin. Dieser Umstand lebt noch heute in den Medien, die nicht zwischen Pathologen und Rechtsmedizinern unterscheiden.[15]
Trotz der Bestrebungen des Deutschen Wissenschaftsrats nach dem Zweiten Weltkrieg, die „Gerichtliche Medizin“ in andere medizinische wie Innere Medizin oder Chirurgie zu integrieren,[27] konnte es mithilfe des Westdeutschen Medizinischen Fakultätentags als eigene Disziplin unter dem Namen „Rechtsmedizin“ im Rahmen der ökologischen Fachgruppe erhalten werden.[28][11]:S. 352
Rechtsmedizin in Fernsehserien
Amerikanische Fernsehserien haben viel dazu beigetragen, die rechtsmedizinische Ermittlungsarbeit einem breiten Publikum bekannt zu machen, so dass das Format der Kriminalserie im Fernsehen mittlerweile sehr beliebt ist.[29]
Dabei werden immer häufiger rechtsmedizinische Praktiken detailreich geschildert, wobei den gezeigten Darstellungen jedoch in der Regel keine wahren Tatsachen zugrunde liegen, so Rechtsmediziner Michael Tsokos.[30]
Einige prominente Beispiele in chronologischer Reihenfolge:
Constanze Niess, Stephanie Fey: Die Gesichter der Toten, meine spannendsten Fälle aus der Rechtsmedizin. Lübbe Verlag, Köln 2014, ISBN 978-3-7857-2492-7.
Elisabeth Türk, Ulf G. Stuberger: Die Gerichtsmedizinerin, Wie die Wissenschaft Verbrecher überführt. Rowohlt Verlag, Reinbek 2012, ISBN 978-3-499-63008-8.
Bernd Brinkmann: Handbuch der gerichtlichen Medizin 1 und 2. Hrsg.: Burkhard Madea. Springer-Verlag, Berlin / Heidelberg / New York 2004, ISBN 3-540-00259-6.
Esther Fischer-Homberger: Medizin vor Gericht. Gerichtsmedizin von der Renaissance bis zur Aufklärung. Hans Huber, Bern 1983. (Gekürzte Lizenzausgabe unter dem Titel Medizin vor Gericht. Zur Sozialgeschichte der Gerichtsmedizin. Mit Fallbeispielen, zusammengestellt von Cécile Ernst. bei Luchterhand Literaturverlag, Darmstadt 1988).
Maren Lorenz: Kriminelle Körper – Gestörte Gemüter. Die Normierung des Individuums in Gerichtsmedizin und Psychiatrie der Aufklärung. Hamburg 1999.
Burkhard Madea (Hrsg.): 100 Jahre Deutsche Gesellschaft für Gerichtliche Medizin/Rechtsmedizin. Vom Gründungsbeschluss 1904 zur Rechtsmedizin des 21. Jahrhunderts. Deutsche Gesellschaft für Gerichtliche Medizin/Rechtsmedizin, 2004, OCLC634868655.
Burkhard Madea (Hrsg.): Rechtsmedizin. 3. Auflage. Springer, Berlin / Heidelberg / New York 2015, ISBN 978-3-662-43499-4.
H. Patscheider, H. Hartmann: Leitfaden der Rechtsmedizin. Verlag Hans Huber, Bern / Stuttgart / Toronto 1993, ISBN 3-456-82383-5.
Hubert Patscheider: Zur Geschichte der Gerichtlichen Medizin in St. Gallen. In: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung. 107. Jg., 1989, S. 1–68 (Digitalisat)
Ramin Ilbeygui, Christian Reiter: Synopsis und Atlas der Gerichtsmedizin. WUV/Universitätsverlag, Wien 2002, ISBN 3-85076-526-1.
Michael Bohnert: Grundwissen Rechtsmedizin. Medizinische Kriminalistik und forensische Wissenschaften. 2. Auflage, UVK Verlag/utb, Tübingen 2023, ISBN 978-3-8252-6034-7.
Manfred Hochmeister, Martin Grassberger, Thomas Stimpfl: Forensische Medizin für Studium und Praxis. 2. Auflage. Maudrich Verlag, Wien 2007, ISBN 978-3-85175-848-1.
Martin Grassberger, Harald Schmid: Todesermittlung - Befundaufnahme und Spurensicherung. 2. Auflage. Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft Stuttgart, Stuttgart 2014, ISBN 978-3-8047-3201-8.
Deborah Blum: The Poisoner’s Handbook: Murder and the Birth of Forensic Medicine in Jazz Age New York. Penguin Press, New York 2011, ISBN 978-0-14-311882-4.
Das Jahrhundert der Detektive. Wege und Abenteuer der Kriminalistik. Droemer, Zürich 1964.
Taschenbuchausgabe in drei Bänden: Das Zeichen des Kain, Report der Toten, Handbuch für Giftmörder; zuletzt 11. Aufl. 1994/95
Jürgen Thorwald: Die Stunde der Detektive. Werden und Welten der Kriminalistik. Droemer Knaur, Zürich und München 1966.
Taschenbuchausgabe in zwei Bänden: Blutiges Geheimnis, Spuren im Staub. Droemer Knaur, München, zuletzt 1986
Beide Bände zusammen unter dem Titel: Die gnadenlose Jagd. Roman der Kriminalistik. Deutscher Bücherbund, Stuttgart 1970.
Einzelnachweise
↑Ernst Klee: Deutsche Medizin im Dritten Reich. Karrieren vor und nach 1945. S. Fischer, Frankfurt am Main 2001, ISBN 3-10-039310-4, S. 146.
↑Hans-Jürgen Warlo: Mittelalterliche Gerichtsmedizin in Freiburg i.Br. und am Oberrhein. Freiburg 1972 (= Vorarbeiten zum Sachbuch der alemannischen und südwestdeutschen Geschichte. Band 2).
↑ abcdefgWolfgang Schwerd: Zur Geschichte der Rechtsmedizin. In: Wolfgang Schwerd (Hrsg.): Kurzgefaßtes Lehrbuch der Rechtsmedizin für Mediziner und Juristen. Deutscher Ärzte-Verlag, Köln-Lövenich, 3., überarbeitete und ergänzte Auflage 1979, ISBN 3-7691-0050-6, S. 351 f.
↑De relationibus medicorum libri quatuor. In quibus ea omnia, quae in forensibus, ac publicis causis medici referre solent, plenissime traduntur.
↑Johann Nicolaus Pfizer: Vernünfftiges Wunden-Urtheil, Wie man nemlich Von allen Wunden deß menschlichen Leibes gründlichen Bericht, ob solche gefährlich, tödtlich, oder nicht, vor Gericht, und anderswo, ertheilen möge: Allen, so wol Gerichten und Rechtsverständigen zur Nachricht In zwey Bücher abgetheilet. Anietzo zum andern Mal aufgelegt, vermehret, und mit einem Anhang einer kurtzen Anweisung für die angenommenen Feldscherer; zusamt einem Feld-Kasten, versehen. J. A. u. W. Endter Erben, Nürnberg 1668; 2. Auflage, mit einer Vorrede von Johann Georg Volckamer, ebenda 1674.
↑ abVolkmar Schneider: 200 Jahre gerichtliche Medizin / Rechtsmedizin in Deutschland. In: Der Kriminalist. Nr.4/2011, 1. September 2011, S.30ff.
↑Wolfgang Schwerd: Rechtsmedizin (Gerichtliche Medizin). In: Peter Baumgart: Die Julius-Universität zu Würzburg als Typus einer Hochschulgründung im konfessionellen Zeitalter. In: Peter Baumgart (Hrsg.): Vierhundert Jahre Universität Würzburg. Eine Festschrift. Degener & Co. (Gerhard Gessner), Neustadt an der Aisch 1982 (= Quellen und Beiträge zur Geschichte der Universität Würzburg. Band 6), ISBN 3-7686-9062-8, S. 1005–1009; hier: S. 1005 f.
↑Henning Bärmig: Die Personalbibliographien der an der Medizinischen Fakultät der Alma Mater Julia zu Würzburg von 1582 bis 1803 lehrenden Professoren mit biographischen Angaben. Medizinische Dissertation, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg 1969, S. 58 f.
↑Martin Sperling: Spezialisierung in der Medizin im Spiegel der Würzburger Geschichte. In: Würzburger medizinhistorische Mitteilungen. Band 3, 1985, S. 153–184, hier: S. 166.
↑Richard Kraemer: Würzburger Mediziner vor 50 Jahren. In: Würzburger medizinhistorische Mitteilungen. Band 5, 1987, S. 165–172, hier: S. 167 (zu Herwart Fischer).
↑Wolfgang Schwerd: Gedanken zu den Anlässen der Jubiläumsfeier zum 60jährigen Bestehen des Würzburger Institutes für Rechtsmedizin. In: Würzburger medizinhistorische Mitteilungen. Band 6, 1988, S. 149–165, hier: S. 149.
↑Vgl. auch Heinrich Czursiedel: 500 Jahre Gerichtliche Medizin in Franken. Privatdruck, Würzburg 1949; und Brigitte-Ulrike Hainlein: Zur Geschichte der Gerichtlichen Medizin an der Universität Würzburg. Medizinische Dissertation Erlangen-Nürnburg 1970.
↑K. Händel: Mitteldeutsche Gerichtsmediziner des ausgehenden 17. und 18. Jahrhunderts – Biographische Notizen. In: Jürgen Barz, Johann Bösche, Harald Frohberg, Hans Joachim, Rosemarie Käppner, Rainer Mattern (Hrsg.): Fortschritte der Rechtsmedizin. Festschrift für Georg Schmidt. Springer-Verlag, Berlin / Heidelberg / New York 1983, ISBN 3-540-12152-8, S. 2–20, hier: S. 13.
↑Siegfried Hofmann: Professor Franz Anton Stebler als Gutachter für die Wunderheilungen in Appersdorf. In: Christa Habrich, Frank Marguth, Jörn Henning Wolf (Hrsg.) unter Mitarbeit von Renate Wittern: Medizinische Diagnostik in Geschichte und Gegenwart. Festschrift für Heinz Goerke zum sechzigsten Geburtstag. München 1978 (= Neue Münchner Beiträge zur Geschichte der Medizin und Naturwissenschaften: Medizinhistorische Reihe. Band 7/8), ISBN 3-87239-046-5, S. 163–176, hier: S. 165–170.
↑Erna Lesky: Die Wiener Medizinische Schule im 19. Jahrhundert. Böhlau, Graz/Köln 1965, S. 112.
↑Berlin Kalender 1998, Verlag Haude und Spener/Edition Luisenstadt, 1998, ISBN 3-7759-0417-4, S. 38.
↑Wolfgang Schwerd: Gerichtliche Medizin bei einer Studienreform. In: Deutsches Ärzteblatt. 1967, S. 416.
↑Wolfgang Schwerd: Begründung zur Änderung der Fachbezeichnung ‚Gerichtliche Medizin‘ in ‚Rechtsmedizin‘.In: Deutsche Zeitschrift für die gesamte gerichtliche Medizin. Band 65, 1969, S. 61.
↑Hans J. Wulff: Gerichtsmedizin / Rechtsmedizin / forensische Medizin in Film und Fernsehen: Ein Dossier. Univ. Hamburg - Fachbereich 07 SLM, 7. März 2003, ISSN1613-7477 (uni-hamburg.de [abgerufen am 23. März 2009]).
↑Michael Tsokos: Dem Tod auf der Spur. Dreizehn spektakuläre Fälle aus der Rechtsmedizin. 5. Auflage. Ullstein, Berlin 2009, ISBN 978-3-548-37347-8. S. 15–19.
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