Hoheitsakt

Heute möchten wir uns eingehender mit Hoheitsakt befassen, einem Thema, das die Aufmerksamkeit von Millionen Menschen auf der ganzen Welt erregt hat. Von seinen Auswirkungen auf die Gesellschaft bis zu seiner heutigen Relevanz war Hoheitsakt in verschiedenen Bereichen Gegenstand von Debatten und Diskussionen. In diesem Artikel werden wir alle Facetten von Hoheitsakt gründlich untersuchen und seinen Einfluss in verschiedenen Kontexten und seine Rolle bei der Gestaltung der Welt, in der wir leben, analysieren. Durch einen detaillierten und umfassenden Ansatz werden wir uns mit den relevantesten Aspekten von Hoheitsakt befassen und allen, die dieses Phänomen besser verstehen möchten, eine vollständige und bereichernde Vision bieten.

Unter einem Hoheitsakt (staatlicher Hoheitsakt) versteht man eine Anordnung, die der Staat von oben herab (hoheitlich) beschließt, bei der somit Staat und Bürger in einem Über-Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) zueinander stehen.

Begriff

Zu den Hoheitsakten zählen unter anderem (→ Staatsgewalt):

Der Begriff entstammt der Zeit feudalen Staatsverständnisses und wurde in die Exekutivverfassung der Demokratie übernommen. Ein Zusammenhang mit besonderer ethischer Legitimation ist mit dem Begriff des Hoheitsaktes nicht verbunden.

Der dazugehörige Begriff des Rechts, einen Hoheitsakt zu erlassen, ist Hoheitsgewalt, bzw. er findet sich in einer einseitigen Anordnungsbefugnis wieder, welche auch imperium genannt wird.

Konsequenz

Entsprechend ist ein Handeln hoheitlich, wenn das Handeln einen Träger öffentlicher Gewalt zwingend berechtigt oder verpflichtet. Ein Hoheitsträger kann also auch in einem Gleichberechtigungsverhältnis handeln. Dies ist zum Beispiel bei fiskalischem Handeln der Fall.

Hingegen ist mit der Berechtigung oder Verpflichtung zum hoheitlichen Handeln keine kodifizierte Erfüllungspflicht verbunden.

Beamte in Deutschland

Hoheitliches Handeln wird gemäß Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel durch Amtsträger (z. B. Beamte) im Rahmen ihrer Amtspflicht ausgeführt (Polizei, Finanzämter, Ministerialbürokratie, Amts- und Gerichtsärzte etc.). Lehrer und Hochschullehrer beispielsweise üben auch hoheitliche Tätigkeiten aus, aber nicht überwiegend.

In diesem Zusammenhang wird auch über die funktionale Privatisierung verschiedener Verwaltungsbereiche diskutiert. Dabei ist immer zu bedenken, dass ausschließliche Hoheitsrechte z. B. im Bereich der Eingriffsverwaltung auf das Gewaltmonopol des Staates zurückgehen und so eine Privatisierung eventuell nicht möglich ist.

Siehe auch