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Bei Vertragsabschlüssen zwischen Adeligen, Rittern und hohen Kirchenvertretern sollte sich ein Schuldner bei erheblichen Zahlungsrückständen auf eigene Kosten in ein „Einlager“ begeben. Dieses Einlager war typischerweise ein vom Wohnort entferntes Wirtshaus mit einer standesgemäßen Übernachtungsmöglichkeit mit gutem Essen, häufig „Geiselmahl“ genannt. Damit verbunden war der Spruch „Geiselmahl – köstlich Mahl“. In Dokumenten aus dem Spätmittelalter ist die Rede von der „Geiselschaft“.
Im Grunde war das Einlager ein Mittel, um den Vertragsbrüchigen in seiner Bewegungsfreiheit einzuschränken und an einen fremden Ort zu binden. Er musste innerhalb einer vertraglich geregelten Frist das Einlager aufsuchen und so lange da bleiben, bis er seinen Zahlungspflichten nachkam. Falls er die Geiselschaft ablehnte oder ignorierte, konnte sich der Gläubiger an dessen Gütern und Einkünften bedienen.
Häufig schickten die Betroffenen, um die Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit von sich persönlich abzuwenden und um nicht noch weiter vertragsbrüchig zu werden, einen ihrer Vasallen oder Bediensteten (Lehnsmänner, Knechte) mit Pferden als Bürgen in die Geiselschaft. Die Vertragsklausel des Einlagers wurde auch angewandt, um jemanden für eine Weile aus dem öffentlichen Verkehr zu ziehen, etwa wenn der Gläubiger ein Dorf verkaufen wollte, ohne das Einverständnis des Schuldners einholen zu müssen.
Ein Beispiel von 1391 aus dem Urkundenbuch der Stadt Dortmund:[10]
„Ein derartiger Pakt Dortmunds mit dem Grafen Engelbert von der Mark (1391) ist durch die Bestimmung bemerkenswert, daß im Falle der Nichterfüllung des dem Kläger in der Stadt gewiesenen Rechts binnen zweimonatlicher Frist einige Ratsherrn in einer ehrsamen Herberge bis zur Erfüllung des Urteils Einlager bezögen.“
Noch im Grimmschen Wörterbuch finden sich Wendungen wie: „da ich dann ins einlager ziehen müssen“ oder: „ein mann, der sich zum einlager verschrieben hat“.[11]
Geschichte
Erstmals im Deutschen Reich erwähnt wird das Einlager in einer Urkunde von 1182, in der sich der Kölner ErzbischofPhilipp I. von Heinsberg verpflichtete, im Falle der Nichtrückzahlung von 232 Pfennigen an den Erzbischof von Trier innerhalb eines Jahres 26 Bürgen nach Koblenz zu schicken, die die Stadt bis zur Begleichung der Schuld nicht verlassen dürften.[12] Es entwickelte sich vermutlich aus der Schuldknechtschaft.[13]
Durch die weite Verbreitung kam das Einlager auch in Verträgen zwischen Gemeinden und Bürgern zum Einsatz. Es griff so sehr um sich, dass es nach und nach in den deutschen Staaten und schließlich durch die Reichspolizeyordnung (sic!) von 1577 im ganzen Deutschen Reich verboten wurde. Hauptgrund für die Abschaffung dürfte gewesen sein, dass sich durch das Einlager ein privates Durchführungsmittel dem Gewaltmonopol des Staats der frühen Neuzeit entgegenstellte. Zudem kam es zunehmend zu Missbräuchen wie der öffentlichen Verspottung oder gar Misshandlung der Schuldner.[13] Ein weiterer Grund war die Ineffektivität des Einlagers, weil sich der Betroffene durch die Unterbringungskosten noch weiter verschuldete.[14][15]
Im Herzogtum Holstein blieb das Einlager auch über das reichsweite Verbot hinaus bis ins 18. Jahrhundert hinein gebräuchlich,[2] da Holstein in Personalunion mit dem Herzogtum Schleswig regiert wurde, das als dänischesLehen nicht an die Gesetzgebung des Deutschen Reichs gebunden war. Nicht-Holsteiner konnten jedoch nach 1577 nicht mehr dazu verpflichtet werden. König Christian IV. legte in der Haderslebener Konstitution 1604/1630 die Bedingungen fest, unter denen das Einlager in den Herzogtümern stattfinden sollte. So war man bei Gefahr für Leib und Leben, etwa durch die Pest, nicht verpflichtet, das Einlager zu beziehen.[16] Dieses Sonderrecht wurde auch im Westfälischen Frieden 1645 festgeschrieben.[17] Auch beim Kieler Umschlag war es als Strafe für Schuldner weiterhin üblich.[18]
Literatur
John Christensen: Das Einlager. Ein Spezifikum des Kieler Umschlags. In: Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte. Band135, 2010, S.77–97 (deutsche-digitale-bibliothek.de [abgerufen am 14. Juli 2022]).
Johann Balthasar Dantzmann: Versuch einer kurtzen Abhandlung von dem in Holstein beybehaltenen auch im Schleswigischen gebräuchlichen Einlager und dessen Rechte. Kiel 1754 (google.de [abgerufen am 14. Juli 2022]).
↑Johann Ludwig Heubel: Ein Versuch vom Einlager-Recht, so viel voritzo betrifft dessen Abschaffung und Verbot, wozu das heilige Römische Reich, auch andere Stände, am meisten die Einführung des Römischen Rechts auf Universitäten, und sothanen Rechts üble Application in denen Teutschen Gerichts-Stuben, nicht aber so sehr die sonst übel beschriene, doch nie erwiesene Missbräuche, bewogen. Piscator, Hamburg 1727, OCLC257761539, urn:nbn:de:bvb:12-bsb11075053-5 (Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek, 2013; VD18-IDN: 006094279).
↑P.-J. Schuler: Einlager. In: Lexikon des Mittelalters. Band3. LexMA-Verlag, München / Zürich 1986, ISBN 3-7608-8903-4, 1743.
↑ abcSteffen Breßler: Einlager. In: Albrecht Cordes, Hans-Peter Haferkamp, Bernd Kannowski, Heiner Lück, Heinrich de Wall, Dieter Werkmüller, Ruth Schmidt-Wiegand, Christa Bertelsmeier-Kierst (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage. Band1. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2004, Sp.1298f.
↑Werner Ogris: Die persönlichen Sicherheiten im Spätmittelalter: Versuch eines Überblicks. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Germanistische Abteilung. Band82, Nr.1, 1965, ISSN2304-4861, S.140–189, 165–176, doi:10.7767/zrgga.1965.82.1.140 (degruyter.com [abgerufen am 18. Mai 2022]).
↑Alfred Haferlach: Das Geleitswesen der deutschen Städte im Mittelalter. In: Hansische Geschichtsblätter. Band20, Nr.41, 1914, ZDB-ID 2051476-1, S.1–172, 36, 41, 169 (Zitat auf S. 36) (hansischergeschichtsverein.de ).
↑John Christensen: Das Einlager. Ein Spezifikum des Kieler Umschlags. In: Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte. Band135, 2010, S.77–97; S. 79.
↑ abJohn Christensen: Das Einlager. Ein Spezifikum des Kieler Umschlags. In: Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte. Band135, 2010, S.77–97; S. 80.
↑Clemens Regenbogen: Einziehen, Geiselschaft, Leistung. Vom Umgang mit Schulden und Bürgschaften unter Adligen des 14. bis 16. Jahrhunderts. In: Landesarchiv Baden-Württemberg (Hrsg.): Archivnachrichten. Nr.64, 1. März 2022, ISSN1437-0018, ZDB-ID 2215048-1, S.18 (landesarchiv-bw.de ).
↑Max Rintelen: Schuldhaft und Einlager im Vollstreckungsverfahren des altniederländischen und sächsischen Rechtes. Duncker & Humblot. Leipzig 1908 (Habilitationsschrift).
↑John Christensen: Das Einlager. Ein Spezifikum des Kieler Umschlags. In: Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte. Band135, 2010, S.77–97; S. 81–83.
↑Johann Balthasar Dantzmann: Versuch einer kurtzen Abhandlung von dem in Holstein beybehaltenen auch im Schleswigischen gebräuchlichen Einlager und dessen Rechte. Kiel 1754, S.3.
↑John Christensen: Das Einlager. Ein Spezifikum des Kieler Umschlags. In: Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte. Band135, 2010, S.77–97.