In diesem Artikel werden wir die Auswirkungen von
Datei:Schwaben Gemeindegrenzen 1941.pdf auf verschiedene Aspekte der heutigen Gesellschaft untersuchen. Von seinem Einfluss auf die Technologie bis hin zu seiner Rolle in der Populärkultur hat
Datei:Schwaben Gemeindegrenzen 1941.pdf die moderne Welt maßgeblich geprägt. Durch eine detaillierte Analyse werden wir untersuchen, wie
Datei:Schwaben Gemeindegrenzen 1941.pdf unsere Überzeugungen, Werte und Verhaltensweisen geprägt hat und wie sich seine anhaltende Präsenz auch heute noch auf unser Leben auswirkt. Ziel dieses Artikels ist es, ein tieferes Verständnis von
Datei:Schwaben Gemeindegrenzen 1941.pdf und seiner Relevanz in der heutigen Welt zu vermitteln und über seine Zukunft und Entwicklung nachzudenken.
Beschreibung, Quelle
Gemeindegrenzkarte von Schwaben Stand 1. Januar 1941
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Band 132/8 der Beiträge zur Statistik Bayerns, Bayerische Gemeinde- und Kreisstatistik, Originalgröße ca. 52x69 cm
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Bayerisches Statistisches Landesamt
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1942
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Dieses Werk ist vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts veröffentlicht worden, ohne dass der Verfasser auf dem Titelblatt, in der Widmung, in dem Vorwort oder am Ende genannt wurde (§ 3 LUG; zu Details siehe Wikipedia:Bildrechte). Für die Berechnung der Schutzfrist gilt daher nach § 134 Satz 2 UrhG, dass sie 70 Jahre nach Veröffentlichung läuft.
PD-§-134
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Nach dieser Berechnung der Schutzfrist ist diese Datei gemeinfrei.
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Dieser Baustein ist in der Wikipedia derzeit (Stand April 2011) nur für folgende Werkarten zugelassen:
- Porträts von Abgeordneten aus den vom Büro des Reichstags herausgegebenen Reichstags-Handbüchern.
- Karten, die von der Kartographischen Abteilung der Kgl. Preuß. Landesaufnahme (oder anderen deutschen Vermessungsämtern) ohne Nennung eines Kartographen veröffentlicht wurden (insbesondere sogenannte Messtischblätter).
Andere Werkarten müssen zuvor hier diskutiert werden und können erst nach positivem Diskussionsergebnis ergänzt werden.
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In jedem Fall müssen die Werke vor mindestens 70 Jahren veröffentlicht worden sein.
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