In der heutigen Welt ist Bayerische Bauordnung ein Thema von großer Relevanz und gesellschaftlichem Interesse. Von seinen Auswirkungen auf das tägliche Leben der Menschen bis hin zu seinem Einfluss auf Wirtschaft und Politik hat Bayerische Bauordnung eine globale Debatte über seine Auswirkungen und mögliche Lösungen entfacht. In diesem Artikel werden wir die verschiedenen Facetten von Bayerische Bauordnung untersuchen und seinen Ursprung, seine Entwicklung und seine Zukunftsaussichten analysieren. Von seinen Auswirkungen auf die psychische Gesundheit bis hin zu seiner Rolle in der heutigen Gesellschaft ist Bayerische Bauordnung zu einem unweigerlich präsenten Thema in unserem Leben geworden und löst Überlegungen und Diskussionen aus, die versuchen, seinen Umfang und seine Konsequenzen zu verstehen. Durch eine umfassende Analyse möchte dieser Artikel Licht auf Bayerische Bauordnung werfen und einen Panoramablick bieten, der es uns ermöglicht, seine Bedeutung im aktuellen Kontext zu verstehen.
Basisdaten | |
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Titel: | Bayerische Bauordnung |
Abkürzung: | BayBO |
Art: | Landesgesetz |
Geltungsbereich: | Freistaat Bayern |
Rechtsmaterie: | Baurecht |
Fundstellennachweis: | BayRS 2132-1-I |
Ursprüngliche Fassung vom: | 1. August 1962 (GVBl. S. 179, ber. S. 250) |
Inkrafttreten am: | überw. 1. Oktober 1962 (Verordnungsermächtigung bereits am 1. August 1962) |
Neubekanntmachung vom: | 14. August 2007 (GVBl. S. 588) |
Letzte Änderung durch: | Art. 13a Abs. 2 G vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. August 2023 |
Weblink: | Text der Ordnung |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) ist die Bauordnung des Freistaats Bayern und regelt die Anforderungen, die bei Bauvorhaben zu beachten sind. Sie gilt in erster Linie für bauliche Anlagen und Bauprodukte, jedoch auch für Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen, an die nach diesem Gesetz Anforderungen gestellt werden.
In der Plenarsitzung des Bayerischen Landtages wurde am 12. November 2014 mit CSU-Mehrheit die Änderung der Artikel 82 und 83 (sogenannte 10H-Regelung) beschlossen. Die Änderung trat am 21. November 2014 in Kraft. Sie ist die bundesweit strengste Abstandregel für Windkraftanlagen.
Durch Artikel 82 wird bestimmt, dass die Privilegierung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB für Windenergieanlagen dann aufgehoben ist, wenn der Abstand zu Wohngebäuden in Bebauungsgebieten oder bebauten Ortsteilen weniger als die zehnfachen Gesamthöhe (Nabenhöhe plus halber Rotordurchmesser) beträgt. Die Errichtung einer solchen Windenergieanlage innerhalb dieses Abstandes ist somit nur dann möglich, wenn der Standort durch einen entsprechenden Bebauungsplan zum Innenbereich definiert wird.
Diese Einschränkung reduziert somit die in Bayern durch Darstellung in den Regionalplänen zur Neuerrichtung von Windkraftanlagen zur Verfügung stehende Fläche nicht. Denn die 10 H-Regelung schränkt nur die Privilegierung im Außenbereich (§ 35 BauGB) ein. Soweit die Gemeinden durch Bebauungspläne Gebiete mit Baurecht für die Windenergienutzung festsetzen, findet § 35 BauGB keine Anwendung und es kommt demzufolge nicht mehr auf die Einhaltung eines 10 H-Abstandes an. In der Windkraft-Branche und von den Energieproduzenten (wie z. B. Stadtwerke München) wird diese Regelung dennoch abgelehnt, da sie den betroffenen Gemeinden ein aktives Mitspracherecht ermöglicht.
Zum 19. November 2014 wurde gegen die Änderung der Bauordnung Popularklage am Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht, u. a. durch den ehemaligen Bundestagsabgeordneten der Grünen, Hans-Josef Fell. Am 9. Mai 2016 entschied das Gericht, dass die Regelung verfassungsgemäß sei. Insbesondere verwies das Gericht darauf, dass ein Bauherr keinen Anspruch auf die Errichtung der technisch größtmöglichen Windenergieanlage, oder auf eine Ertragsmaximierung habe.
Weitere gerichtliche Entscheidungen konkretisieren inzwischen die Handhabung der 10H-Regel. Hierzu gehört z. B. eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in München aus dem Jahr 2019, die sich mit vor Einführung der 10H-Regel genehmigten, aber noch nicht errichteten Anlagen befasst.
Mit dem Wind-an-Land-Gesetz des Bundes vom 22. Juli 2022 wurde festgelegt, dass ab dem 1. Februar 2023 kein Mindestabstand für ausgewiesene Vorranggebiete für Windkraftanlagen zur Wohnbebauung mehr gilt. Es gelten für diese Gebiete damit die Regeln des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.